Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. ²Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. ²Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. ³Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. ⁴Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. ⁵Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. ²Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. ²Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.