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Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
    • Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
      • Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

§ 113 Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). ²Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.