Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). ²Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.