§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß.²Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.³Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich und Umfang der Versicherung