Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. ²Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. ²Wiederwahl ist zulässig.