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SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

  • Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
    • Zweiter Titel: Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

§ 45 Sozialversicherungswahlen

(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. ²Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. ³Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. ²Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. ³Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.