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SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

  • Fünfter Abschnitt: Versicherungsbehörden

§ 94 Bundesversicherungsamt

(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. ²Es hat seinen Sitz in Bonn.

(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. ²Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. ³Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.

(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. ²Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. ³Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.