SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
- Fünfter Abschnitt: Versicherungsbehörden
§ 92 Versicherungsämter
Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. ²Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. ³Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. ⁴Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. ⁵Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.