Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich und Umfang der Versicherung