freiRecht
SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

  • Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
    • Erster Titel: Verfassung

§ 38 Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. ²Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. ²Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.