SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
- Dritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Zweiter Titel: Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28i Zuständige Einzugsstelle
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. ²Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. ³Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. ⁴Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. ⁵Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.