Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. ²Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.
(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. ²Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ³Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.