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SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

  • Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
    • Erster Titel: Verfassung

§ 34 Satzung

(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. ²Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. ²Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ³Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.