§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
- mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
- 2.
- mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.