Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. ²Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.