Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. ²Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.