Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
SGB 1: Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte