Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.