Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
SGB 1: Allgemeiner Teil
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