Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. ²In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.