SGB 1: Allgemeiner Teil
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)
- Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
- Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.