§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 2.
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 3.
- Leistungen
- a)
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- b)
- zur Berufswahl und Berufsausbildung,
- c)
- zur beruflichen Weiterbildung,
- d)
- zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- e)
- zum Verbleib in Beschäftigung,
- f)
- der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.