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SGB 1: Allgemeiner Teil

SGB 1: Allgemeiner Teil

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)

  • Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
    • Zweiter Titel: Grundsätze des Leistungsrechts

§ 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. ²Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.