Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 69 Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
SGB 1: Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte