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SGB 1: Allgemeiner Teil

SGB 1: Allgemeiner Teil

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)

  • Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
    • Dritter Titel: Mitwirkung des Leistungsberechtigten

§ 63 Heilbehandlung

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.