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SGB 1: Allgemeiner Teil

SGB 1: Allgemeiner Teil

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)

  • Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
1.
die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2.
angemessene wirtschaftliche Versorgung.
²Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.