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SGB 1: Allgemeiner Teil

SGB 1: Allgemeiner Teil

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)

  • Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
    • Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 12 Leistungsträger

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). ²Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.