SGB 1: Allgemeiner Teil
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)
- Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
- Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 12 Leistungsträger
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). ²Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.