SGB 1: Allgemeiner Teil
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil)
- Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Zweiter Titel: Grundsätze des Leistungsrechts
§ 58 Vererbung
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. ²Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.