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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • B. Lotterie- und Sportwettensteuer
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§ 39

Die Finanzämter können die Steuer auf Antrag über den Zeitpunkt hinaus, in dem mit dem Losabsatze begonnen werden soll, stunden (§ 105 AO). Die Stundung soll in keinem Fall sechs Monate überschreiten und spätestens vier Wochen vor der Ziehung oder der Ausspielung ablaufen. ²Stundung ohne Sicherheitsleistung darf nur mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion gewährt werden. ³Eine Stundung der Steuer für ausländische Lose sowie von Steuerbeträgen unter 250 Euro soll nicht gewährt werden.