RennwLottGABest
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- B. Lotterie- und Sportwettensteuer
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- c) bei Geltendmachung von Steuerfreiheit
§ 33
Wird Befreiung von der Steuer beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet werden wird. ²Über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, wird im ordentlichen Rechtsmittelverfahren entschieden.