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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • A. Rennwetten
    • I. Erteilung der Erlaubnis
      • Inhalt der Erlaubnis
        • d) Erlaubnisurkunde für Buchmacher

§ 7

Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben.