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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • E. Steuererhebung
    • -

§ 61

Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste auf die Zinsen anzurechnen. ²Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld decken.