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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • A. Rennwetten
    • III. Steuervorschriften
      • -

§ 26

(1) Die Rennwettsteuer soll vom Finanzamt aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder für zurückgezahlte Wetteinsätze erstattet werden, wenn

a)
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
b)
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt,
c)
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, es sei denn, daß die Wette unter der Bedingung "Laufen oder zahlen" abgeschlossen ist. Diese Bedingung gilt als gegeben, wenn die Wette zu festen Odds abgeschlossen ist.

(2) Dem mit Gründen versehenen Antrag der Buchmacher sind die von den Wettnehmern zurückgegebenen Wettscheine oder schriftlichen Bestätigungen der Eintragung in das Wettbuch sowie der Rennbericht beizufügen, aus dem der Verlauf des betreffenden Rennens zu ersehen ist. ²Die Steuer für Wettscheine, auf denen Rasuren vorgenommen sind, kann nicht erstattet werden. ³Anträge auf Erstattung der Wettsteuer für mehrere Wettscheine und für in das Wettbuch eingetragene und im Abrechnungsweg versteuerte Wetten können gesammelt vorgelegt werden. Die Wettausweise sind in diesem Falle nach Renntagen geordnet beizufügen.

(3) Der Antrag ist von dem Buchmacher innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. ²Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ereignisse eingetreten sind, welche den Anspruch begründen. ³Vereine können den Antrag nur gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung (§ 17) stellen. Die Vorschriften der §§ 131, 133 und 136 der AO finden Anwendung.

(4) Wettscheine, deren Steuerwerte erstattet sind, sind zu durchlochen. ²Der erstattete Betrag ist im Anhang zum Einnahmebuch nachzuweisen. ³Die Wettausweise werden Beleg zu der der Finanzkasse zuzustellenden Erstattungsnachweisung und diese wird Beleg zum Anhang zum Einnahmebuch. Ist die Wettsteuer im Abrechnungsverfahren entrichtet (§ 16), so ist die Erstattung in der Nachweisung, mit der die Entrichtung der Wettsteuer nachgewiesen ist (§ 17), zu vermerken.

(5) Die Erstattungen sind tunlichst zu beschleunigen.