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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • B. Lotterie- und Sportwettensteuer
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§ 44

Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirektion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden. ²Nach näherer Vorschrift der Oberfinanzdirektion kann ferner bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde oder die Beschaffenheit der Lose eine Abstempelung ausschließt. ³Das gleiche gilt auch für Geldlotterien, wenn der Absatz der Lose nur in einem bestimmten, räumlich beschränkten Gebiet stattfindet.