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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • B. Lotterie- und Sportwettensteuer
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§ 30

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Sportwette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. ²Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll.

(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 AO finden entsprechende Anwendung.