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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • A. Rennwetten
    • I. Erteilung der Erlaubnis
      • Inhalt der Erlaubnis
        • b) besondere Bestimmungen für Rennvereine

§ 5

Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. ²Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. ³Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.