RennwLottGABest
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- A. Rennwetten
- I. Erteilung der Erlaubnis
- Inhalt der Erlaubnis
- b) besondere Bestimmungen für Rennvereine
§ 5
Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. ²Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. ³Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.