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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • A. Rennwetten
    • III. Steuervorschriften
      • -
        • a) die einzelnen Fälle

§ 16

Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
a)
Vereine,
b)
Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).