RennwLottGABest
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- B. Lotterie- und Sportwettensteuer
§ 35
Wer ausländische Lose und Spielausweise (Lose) in das Inland verbringt oder als erster im Inland empfängt, hat dem Finanzamt mit einer doppelten Anmeldung nach Muster 10 innerhalb der in § 21 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Frist die Lose zur Versteuerung vorzulegen. ²Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.