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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • A. Rennwetten
    • III. Steuervorschriften
      • -

§ 15

(1) Örtlich zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein den Ort seiner Leitung oder der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.