RennwLottGABest
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- A. Rennwetten
- III. Steuervorschriften
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- e) Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörden
§ 20
Dem Finanzamt sind auf Verlangen die den Eintragungen in die Nachweisungen und den Anhang zugrunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher, Wettbücher und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. ²Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des Vereins oder des Buchmachers geschehen.