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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • E. Steuererhebung
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§ 55

(1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Maßgabe der Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Über die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Bücher, das Sollbuch und das Einnahmebuch nebst einem Anhang über die erstatteten Steuerbeträge geführt. ²Die Bücher sind für den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu führen.