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RennwLottGABest

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Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  • B. Lotterie- und Sportwettensteuer
    • -

§ 41

Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. ²Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.