freiRecht
NATOTrStatVtrG

NATOTrStatVtrG

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens

Art. 6

(1) Ansprüche der in Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen die Entsendestaaten sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder daß ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat.

(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der Truppe oder des zivilen Gefolges geltend gemacht worden ist, die allgemein für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der Truppe oder des zivilen Gefolges unterstehen.

(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.

(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. ²War der Schaden vor Ablauf dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden hätte Kenntnis erhalten können; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

  • NATOTrStatVtrG
  • -
    • Teil I: Beitritt und Zustimmung
    • Teil II: Ausführungsbestimmungen
      • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
      • Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
      • Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
      • Kapitel 8: Prozeßstandschaft
    • Teil III: Inkrafttreten