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NATOTrStatVtrG

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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens

Art. 3

(1) Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. ²Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt.

(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.

  • NATOTrStatVtrG
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    • Teil I: Beitritt und Zustimmung
    • Teil II: Ausführungsbestimmungen
      • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
      • Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
      • Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
      • Kapitel 8: Prozeßstandschaft
    • Teil III: Inkrafttreten