Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen
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Teil I: Beitritt und Zustimmung
(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) wird zugestimmt.
(2) Folgenden, in Bonn am 3. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzvereinbarungen) wird ebenfalls zugestimmt:
(3) Das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und die weiteren in Absatz 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Teil II: Ausführungsbestimmungen
Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
(1) Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. ²Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.
(1) Ist nach Eingang eines Ersuchens um Festnahme und Übergabe nach Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts der Aufenthaltsort des Verfolgten nicht bekannt, können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme, wenn die vorläufige Festnahme erforderlich ist, veranlassen.
(2) Ist der Aufenthaltsort des Verfolgten bekannt, so ist er vorläufig festzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß er sich der Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates entziehen werde.
(3) Ein Festgenommener ist unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(4) Der Richter vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. ²Er teilt ihm die Gründe der Festnahme mit und weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen kann. ³Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen seine vorläufige Festnahme und die Übergabe an die Militärbehörden des Entsendestaates erheben will.
(5) Hält der Richter die Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme für gegeben und das Ersuchen um Übergabe für gerechtfertigt, ordnet er durch Beschluß an, daß der Verfolgte unverzüglich an die zuständige Militärbehörde des Entsendestaates, der um die Festnahme und Übergabe ersucht hat, zu übergeben ist. ²Anderenfalls ist der Verfolgte freizulassen.
(6) Gegen den die Übergabe anordnenden Beschluß des Richters ist die sofortige Beschwerde zulässig. ²Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts darf die Übergabe nicht vollzogen werden.
(7) Die für das Gericht örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Übergabe vor und führt die vom Gericht angeordnete Übergabe durch.
Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
(1) Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen schriftlichen Anzeige bezeichnet werden
(2) Die Unterrichtung der Verbindungsstelle durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde nach Artikel 32 Abs. 3 des Zusatzabkommens setzt voraus, daß der Zustellungsadressat und alle anderen Verfahrensbeteiligten zuvor schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sind und ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung dieses Rechts eingeräumt worden ist. ²Belehrung und Fristsetzung sind bereits vor Erlaß eines Urteils zulässig. ³Die Verbindungsstelle wird durch Übersendung einer Abschrift des Urteils oder der Rechtsmittelschrift unterrichtet. ⁴Hat ein Verfahrensbeteiligter sich nur mit einer eingeschränkten Information der Verbindungsstelle einverstanden erklärt oder stehen überwiegende Interessen einer Person oder öffentliche Belange der Übersendung einer Abschrift entgegen, beschränkt sich die Unterrichtung auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben.
(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus einem privatrechtlichen Vollstreckungstitel kann das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens nur von dem Vollstreckungsgericht ausgehen; Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu ersuchende Stelle sich befindet. ²Zugleich mit dem Ersuchen hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
(2) In den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens ist das Ersuchen der deutschen Behörde von Amts wegen zuzustellen. ²Mit der Zustellung ist die Forderung gepfändet und dem Pfändungsgläubiger überwiesen. ³Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen gelten im übrigen entsprechend. ⁴§ 845 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen geht das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens von der zuständigen Vollstreckungsbehörde aus. ²Auf das weitere Verfahren finden in den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens die Vorschriften des in Betracht kommenden Verwaltungszwangsverfahrens über die Pfändung und Einziehung von Forderungen entsprechend Anwendung.
Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
(1) Ansprüche der in Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts genannten Art gegen die Entsendestaaten sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder daß ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat.
(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der Truppe oder des zivilen Gefolges geltend gemacht worden ist, die allgemein für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der Truppe oder des zivilen Gefolges unterstehen.
(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. ²War der Schaden vor Ablauf dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden hätte Kenntnis erhalten können; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. ²Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. ³Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.
(1) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.
(2) Ist ein Verfahren nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens durchgeführt worden, so hat die Behörde den Antragsteller unverzüglich von dem Ergebnis des Verfahrens schriftlich zu unterrichten und dabei den Tag, an dem das Verfahren abgeschlossen worden oder die Entscheidung des Schiedsrichters ihr zugegangen ist, anzugeben. ²Einer besonderen Unterrichtung bedarf es nicht, wenn gleichzeitig die Mitteilung über die Entschließung nach Artikel 11 Abs. 1 ergeht.
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. ²Wird der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als begründet anerkannt, so sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, auf denen die Entschließung der Behörde beruht.
(2) Die Mitteilung über die Entschließung ist mit einem Hinweis auf die Klagemöglichkeit (Artikel 12) zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn und soweit zwischen der Behörde und dem Antragsteller eine Vereinbarung über die zu gewährende Entschädigung abgeschlossen wird.
(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet.
(3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. ²Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat. ²In den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist.
(5) Hat die Behörde in den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behörde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen, die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen.
(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder zum Teil anerkannt, so sind die danach zahlbaren und fälligen Beträge unverzüglich nach der Zustellung der Mitteilung über das Anerkenntnis (Artikel 11 Abs. 1) auszuzahlen.
(2) Hat die Behörde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag nach Maßgabe der Vereinbarung unverzüglich nach deren Wirksamwerden auszuzahlen.
(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
(1) Anlagen und Einrichtungen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf den einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften errichtet sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt ohne die nach deutschem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Anzeigen im bisherigen Umfang nach Maßgabe bestehender Festlegung oder tatsächlicher Übung weiterbetrieben werden. ²Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerbenutzungen, Einleitungen in Abwasseranlagen und sonstige zulassungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen, insbesondere für den Umgang mit wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen.
(2) Unbeschadet des Rechts zum Weiterbetrieb oder auf Fortführung sind Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut den für den Gesetzesvollzug jeweils zuständigen Behörden anzuzeigen. ²Der Anzeige sind Angaben und Unterlagen über die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 bezeichneten Abkommens beizufügen. ³Die Behörden, an die die Anzeige zu richten ist, können, soweit dies die Erfüllung der Aufgaben erfordert, ergänzende Angaben und Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für das in Betracht kommende Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- oder Anzeigeverfahren nachfordern.
(3) Die für genehmigte oder angezeigte Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen geltenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften über nachträglichen Entscheidungen und die Genehmigungspflicht bei wesentlicher Änderung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen darf nach Absatz 1 längstens noch zwei Jahre fortgeführt werden. ²Wird vor Ablauf dieser Frist die Zulassung des Weiterbetriebs der Anlage beantragt, so kann dies für die Zeit bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens gestattet werden.
(5) Wird in den Weiterbetrieb einer Anlage oder Einrichtung oder in die Fortführung einer Maßnahme durch eine nachträgliche Entscheidung nach Absatz 3 eingegriffen oder wird der Weiterbetrieb einer Anlage für die Ablagerung von Abfällen nach Absatz 4 nicht gestattet, sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Behörden der Truppe zu konsultieren, um den Bedürfnissen der Truppe in einer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.
(6) Die in Absatz 4 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Übergangsregelung für den Arbeitsschutz bleibt unberührt.
(1) Die in Artikel 53A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Verfahrens- und Prozeßstandschaft deutscher Bundesbehörden läßt die Stellung des Entsendestaates als materiell-rechtlich Berechtigter oder Verpflichteter unberührt. ²Die Verfahrens- und Prozeßstandschaft begründet insoweit keine eigenen Rechte oder Pflichten der deutschen Bundesbehörde.
(2) Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Behörden der Truppe unverzüglich über rechtsverbindliche Entscheidungen, die diese zu befolgen haben. ²Hiervon gibt sie den Verfahrensbeteiligten Kenntnis.
Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
(1) Kommt eine Vereinbarung über die Einbeziehung einer Straße in das gemäß Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz mit den örtlich zuständigen Behörden nicht zustande, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung der örtlich zuständigen Behörden ersetzen. ²Hierbei sind die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz und die Unterhaltung der Straße erforderlichen Bedingungen festzulegen.
(2) Der Entscheidung über die Zustimmung hat eine Verhandlung mit den Beteiligten vorauszugehen.
Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
Kapitel 8: Prozeßstandschaft
Teil III: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 25 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ²Die Artikel 3 bis 25 treten gleichzeitig mit dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen in Kraft.
(2) Die Beitrittsurkunde zu dem NATO-Truppenstatut und die Ratifikationsurkunden zu den in Artikel 1 Abs. 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen sollen erst hinterlegt werden, wenn die anderen Unterzeichnerstaaten die Zusatzvereinbarungen ratifiziert oder genehmigt haben.
(3) Der Tag, an dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Artikel XVIII Abs. 3, das Zusatzabkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2 und die übrigen in Artikel 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Zusatzvereinbarungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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