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NATOTrStatVtrG

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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens

Art. 14

Für Anträge, die einen Anspruch auf Ersatzleistung wegen Manöverschäden (§ 76 des Bundesleistungsgesetzes) zum Gegenstand haben, gelten die Vorschriften dieses Kapitels mit folgender Maßgabe:
1.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Anträge allgemein oder für bestimmte Gruppen von Manöverschäden auch bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden können.
2.
²Die Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. ³Die nach Artikel 8 zuständige Behörde hat auf den Abschluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzuwirken.
3.
Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags eine Vereinbarung zustande, so bedarf es einer Bestätigung nach Artikel 10 Abs. 1 nicht.
4.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der durch Artikel 15 geänderten Fassung. Die nach Artikel 8 zuständige Behörde hat den Antrag der Behörde vorzulegen, die nach § 79 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes die Ersatzleistung festzusetzen hat. Der Antragsteller kann verlangen, daß der Antrag dieser Behörde vorgelegt wird, wenn seit Eingang des Antrags drei Monate vergangen sind, ohne daß eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar.
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    • Teil I: Beitritt und Zustimmung
    • Teil II: Ausführungsbestimmungen
      • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
      • Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
      • Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
      • Kapitel 8: Prozeßstandschaft
    • Teil III: Inkrafttreten