Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. ²Wird der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als begründet anerkannt, so sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, auf denen die Entschließung der Behörde beruht.
(2) Die Mitteilung über die Entschließung ist mit einem Hinweis auf die Klagemöglichkeit (Artikel 12) zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn und soweit zwischen der Behörde und dem Antragsteller eine Vereinbarung über die zu gewährende Entschädigung abgeschlossen wird.