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NATOTrStatVtrG

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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 8: Prozeßstandschaft

Art. 25

Ergeht in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Klage oder der Antrag nach dem Zusatzabkommen in Verbindung mit dem NATO-Truppenstatut und der zur Ergänzung des Zusatzabkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen sowie des Artikels 12 dieses Gesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats zu richten oder die Bundesrepublik Deutschland an Stelle eines Entsendestaats sonstwie beteiligt ist, eine Entscheidung über eine Leistung, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.
  • NATOTrStatVtrG
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    • Teil I: Beitritt und Zustimmung
    • Teil II: Ausführungsbestimmungen
      • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
      • Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
      • Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
      • Kapitel 8: Prozeßstandschaft
    • Teil III: Inkrafttreten