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NATOTrStatVtrG

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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens

Art. 19

Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Änderungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes. ²Kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. ³Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke fortfällt. § 64 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes gelten entsprechend.
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    • Teil I: Beitritt und Zustimmung
    • Teil II: Ausführungsbestimmungen
      • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
      • Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
      • Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
      • Kapitel 8: Prozeßstandschaft
    • Teil III: Inkrafttreten