Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
Art. 8
Zuständig ist die Verteidigungslastenverwaltung.²Sie wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder in einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.³Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.⁴Die zuständigen Behörden und ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg