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NATOTrStatVtrG

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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens

Art. 5

(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus einem privatrechtlichen Vollstreckungstitel kann das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens nur von dem Vollstreckungsgericht ausgehen; Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu ersuchende Stelle sich befindet. ²Zugleich mit dem Ersuchen hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

(2) In den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens ist das Ersuchen der deutschen Behörde von Amts wegen zuzustellen. ²Mit der Zustellung ist die Forderung gepfändet und dem Pfändungsgläubiger überwiesen. ³Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen gelten im übrigen entsprechend. § 845 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen geht das Ersuchen in den Fällen des Artikels 35 des Zusatzabkommens von der zuständigen Vollstreckungsbehörde aus. ²Auf das weitere Verfahren finden in den Fällen des Artikels 35 Buchstabe a des Zusatzabkommens die Vorschriften des in Betracht kommenden Verwaltungszwangsverfahrens über die Pfändung und Einziehung von Forderungen entsprechend Anwendung.

  • NATOTrStatVtrG
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    • Teil I: Beitritt und Zustimmung
    • Teil II: Ausführungsbestimmungen
      • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 1a: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Artikel 35 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 45 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
      • Kapitel 5a: Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen zu Artikel 49, 53 und 53A des Zusatzabkommens
      • Kapitel 6: Ausführungsbestimmungen zu Art 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens
      • Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg
      • Kapitel 8: Prozeßstandschaft
    • Teil III: Inkrafttreten