Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 41 des Zusatzabkommens
Art. 7
Bei Schadensfällen der in Artikel 41 Abs. 10 des Zusatzabkommens genannten Art gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe der Sache entstanden.²Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt.³Der Lauf der in Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Kapitel 7: Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen vom 3. August 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg